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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB), für Verträge außerhalb des WebShops

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1. Allgemeines

1.1
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern sie in einem Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.2
Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Angebote und Auftragserteilung

2.1
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat.

2.2
Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend.

2.3
Zu dem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Lieferant behält sich an den Unterlagen das Eigentum vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Umfang der Lieferung, Montage

3.1
Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.

3.2
Teillieferung ist zulässig, soweit diese den Besteller nicht unzumutbar belastet.

4. Preise und Montagekosten

4.1
Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto, ab Werk, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Montage, Installation und Inbetriebnahme.

4.2
Montagekosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Erforderliche Hilfsmittel und Hilfskräfte sind den Monteuren des Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Wird ein Kostenvoranschlag erstellt, so übernimmt der Lieferant keine Gewähr für die Preisansätze des Voranschlages.

5. Zahlungsbedingungen

5.1
Die Rechnungen des Lieferanten sind zahlbar sofort netto.

5.2
Die Zahlungen sind vom Besteller am Sitz des Lieferanten ohne Abzug von Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten.

5.3
Bei Zahlungsverzug des Bestellers behält sich der Lieferant neben den gesetzlichen Ansprüchen das Recht vor, geplante Lieferungen sofort einzustellen und die Zahlungsbedingungen zu ändern.

5.4
Der Besteller ist nur berechtigt, von dem Lieferanten schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche mit Forderungen des Lieferanten zu verrechnen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1
Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Dieser Eigentumsvorbehalt besichert alle Forderungen, die der Lieferant gegen den Besteller im Zusammenhang mit der Lieferung, z.B. aufgrund Reparaturen, Montage, Ersatzteillieferung oder sonstigen Leistungen auch nachträglich, erwirbt.

6.2
Der Besteller ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Maßnahmen zu treffen und den Lieferanten bei Beschädigung unverzüglich zu unterrichten. Ferner hat der Besteller evtl. Beschädigungen auf seine Kosten sach- und fachgerecht zu beseitigen.

6.3
Der Besteller ist ermächtigt, den Liefergegenstand im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu verkaufen. Die sich aus dieser Weiterveräußerung ergebende Kaufpreisforderung tritt der Besteller in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) hiermit im Voraus an den Lieferanten ab. Der Lieferant ermächtigt den Besteller, diese Forderung bis zu seinem Widerruf selbst einzuziehen.

6.4
Der Besteller verpflichtet sich seinerseits, das Eigentum an dem Kaufgegenstand vorzubehalten, wenn sein Abnehmer nicht spätestens bei Übergabe des Liefergegenstandes vollständig zahlt.

6.5
Bei untrennbarer Verbindung der Vorbehaltsware des Lieferanten mit anderen Gegenständen steht dem Lieferant das Miteigentum an den verbundenen Gegenständen zu im Verhältnis des Rechnungs-Endbetrages der Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung.

6.6
Die Abtretung zur Sicherung der Forderungen gemäß Ziff. 6.3 umfasst auch solche Forderungen, die der Besteller gegen einen Dritten infolge einer Verbindung der Vorbehaltsware mit einem anderen Gegenstand erwirbt.

6.7
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen bestehen.

Auf Verlangen des Bestellers ist der Lieferant zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

6.8
Der Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten, die er dem Lieferanten nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung der Forderungen des Lieferanten aus der laufenden Geschäftsbeziehung nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.

6.9
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Lieferfrist und Lagerkosten

7.1
Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

7.2
Die Lieferfrist wird angemessen verlängert

  • wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, dem Lieferanten nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden;
  • wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden
  • wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese beim Lieferanten, beim Besteller oder einem Dritten ent-stehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.

7.3
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, behält sich der Lieferant vor, dem Besteller die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages in Rechnung zu stellen. Die Verpflichtung zur Tragung der Lagerkosten beginnt einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft.

8. Lieferverzug

8.1
Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen, deren Verspätung nicht auf Umständen gemäß Ziff. 7.2 beruht, eine Verzugsentschädigung geltend zu machen. Der Besteller hat Anspruch auf eine Verzugsentschädigung, soweit eine Verspätung nachweislich durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so entfällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

8.2
Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½ %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.

8.3
Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in Ziff. 8.1 und 8.2 ausdrücklich genannten.

9. Lieferung, Gefahrtragung, Transport und Versicherung

9.1
Die Lieferung erfolgt ab dem Sitz des Lieferanten, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

9.2
Die Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt. Die Verpackung wird dem Besteller zu Selbstkosten berechnet. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen, z.B. Übernahme der Versendungskosten, Anfuhr oder Montage übernommen hat. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

9.3
Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie vom Lieferanten abzuschließen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers.

10. Prüfung und Abnahme der Lieferung

10.1
Ist der Besteller Unternehmer, hat er die Lieferung unverzüglich nach Empfang der Sendung zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, so ist dieser unverzüglich und konkret zu rügen.

10.2
Die Rügefrist beträgt eine Woche; maßgeblich ist der Zugang der schriftlichen Rüge (auch Telefax) bei dem Lieferanten. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich erfolgen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht gerügten Mangel (Ziff. 11) ausgeschlossen.

10.3
Die Gewährleistungsrechte des unternehmerischen Bestellers entfallen, soweit er seinen Obliegenheiten nach Ziff. 10.1 und Ziff. 10.2 nicht nachkommt.

10.4
Die gerügte Ware hat der unternehmerische Besteller in der Original- oder einer gleichwertigen ordnungsgemäßen Verpackung frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden.

11. Gewährleistung und Haftung

11.1
Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind.

11.2
Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Besteller vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung respektive Gebrauchsanweisung ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

11.3
Bei Auftreten von Sachmängeln ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Nachbesserung wird dem Lieferanten eine angemessene Frist von mindestens 20 Arbeitstagen eingeräumt. Soweit dies dem Besteller zumutbar ist, ist der Lieferant berechtigt, mehrere Nachbesserungsversuche durchzuführen.

Dies gilt auch, soweit sich der Lieferant gegenüber dem Besteller zur Vornahme von Werkleistungen im Sinne von § 631 ff BGB verpflichtet hat.

11.4
Wird ein Fehler im Sinne von Ziff. 11.3 nicht fristgemäß behoben, so kann der Besteller Herabsetzung des Erwerbspreises, Rückgängigmachung des Vertrages oder nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (11.5 und 11.6) Schadensersatz verlangen.

Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

11.5
Der Schadensersatz beschränkt sich auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Diese Beschränkung gilt nicht bei Ansprüchen aus der vom Lieferanten zu vertretenen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen.

11.6
Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. § 325 BGB wird insoweit abbedungen.

11.7
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vornehmen, Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferanten nicht befolgt oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

11.8
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Sache.
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produkthaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

12.Re-Export-Klausel („No-Russia-Klausel“).

Basierend auf der Regelung nach Art. 12g der Verordnung (EU) Nr 833/2014 verpflichtet sich der Besteller zur Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Re-Export-Klausel:

12.1
Der Besteller verkauft, exportiert oder reexportiert weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation Güter, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen (AVB) geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des EU-Rates fallen.

12.2
Der Besteller bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 12.1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

12.3
Der Besteller richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck von Absatz 12.1 vereiteln würden.

12.4
Jeder Verstoß gegen die Absätze 12.1, 12.2 oder 12.3 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element diese allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen (AVB) dar, und der Lieferant ist berechtigt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
(i) die Beendigung der betroffenen Vereinbarungen und
(ii) eine sich nach dem Hamburger Brauch zu bestimmende Vertragsstrafe.

12.5
Der Besteller unterrichtet den Lieferanten unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze 12.1, 12.2 oder 12.3, einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz 12.1 vereiteln könnten. Der Besteller hat dem Lieferanten Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen 12.1, 12.2 und 12.3 innerhalb von zwei Wochen nach Anfrage durch den Lieferanten zur Verfügung zu stellen.

13. Anwendbares Recht
Der vorliegende Vertrag unterliegt deutschem Recht.
Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Convention on International Sales of Goods (CISG)) wird ausgeschlossen.

14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten.
Der Lieferant darf wahlweise auch am Gerichtsstand des Bestellers klagen.

15. Salvatorische Klausel
Sollte eine der obigen AVB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. In diesem Fall werden die Parteien für die unwirksamen Bestimmungen zulässige Vereinbarungen treffen, die einerseits den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und andererseits dem ursprünglich gewünschten Zweck möglichst nahe kommen.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) Stand 11. Juni 2024

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